[Pressemitteilung #104 - 27.08.2019] Einladung zur 1. Sitzung des Bürgerparlaments

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  • [Pressemitteilung #104 - 27.08.2019] Einladung zur 1. Sitzung des Bürgerparlaments

    ** Ausgestrahlt und publiziert wird diese Pressemitteilung über die der Staatsregierung möglichen Mittel, wie beispielsweise Fernsehen, Internetpräsenzen und Anschläge an offiziellen, staatlichen Gebäuden wie der Stadthalle. Jeder Bürger wird per Brief über die Sitzung informiert. **







    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    hiermit lade ich Sie zur 1. Sitzung des legislativen Bürgerparlaments am

    Sonntag, den 01.09.2019
    um 19:00 Uhr
    in den Plenarsaal in der Stadthalle


    ein.

    Die vorläufige Tagesordnung lautet wie folgt:
    1. Beschluss der Geschäftsordnung des Bürgerparlaments (siehe Anhang)
    2. Wahl des Parlamentspräsidenten
    3. Wahl des stellvertretenden Parlamentspräsidenten
    Hinweis: Die Nominierungen bzw. Personalvorschläge erfolgen auf der Sitzung vor Ort gem. der vorläufigen GO BP!

    Die Sitzung wird bis zur Wahl des Parlamentspräsidenten von MP Martin Berenson geleitet.

    Ich freue mich auf Ihre Teilnahme!


    Mit besten Grüßen
    Martin Berenson
    MINISTERPRÄSIDENT

    Anhang

    Geschäftsordnung des legislativen Bürgerparlaments (GO BP)





    § 1 [Geltung]
    (1) Die folgende Geschäftsordnung gilt für die Sitzungen des legislativen Bürgerparlaments.
    (2) Für die Durchsetzung dieser Ordnung ist der Parlamentspräsident sowie dessen Vertreter zuständig. Dieser allein ist berechtigt, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und zur Wahrung der Ordnung sowie zur Wahrung des angedachten und üblichen Handlungsprozederes zu tätigen.

    § 2 [Beschluss der Geschäftsordnung und Ausnahmen]
    (1) Die Geschäftsordnung ist mit dem Beschluss durch das Bürgerparlament gültig.
    (2) Eine Änderung bzw. Ersetzung dieser Geschäftsordnung ist nur durch eine konstruktive Abstimmung möglich. Das heißt, dass die Geschäftsordnung nur gleichzeitig mit dem Beschluss einer neuen Geschäftsordnung geändert bzw. ersetzt werden kann. Ein solcher Änderungsantrag kann nur durch das Volk mit Hilfe einer Petition eingereicht werden. Diese muss von mindestens 30 (( OOC )) Bürgern unterzeichnet werden.
    (3) Um Maßnahmen nach Abs. 2 zu erreichen, ist eine absolute Mehrheit des Bürgerparlaments nötig.
    (4) Temporäre Abweichungen können auf Antrag nach erfolgreicher Abstimmung erreicht werden. Diese verlieren Ihre Gültigkeit spätestens nach Beendigung der jeweiligen Sitzung.

    § 3 [Sitzungen des Parlaments]
    (1) Die Sitzungen werden vom Parlamentspräsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin stattfinden. Der Einberufung muss der konkrete Inhalt der Anträge beiliegen.
    (2) Es gibt keinen festen Turnus für die Sitzungen. Der Parlamentspräsident muss unverzüglich eine Sitzung einberufen, wenn die Regierung oder eine Petition des Volkes eine Gesetzesabstimmung einbringt oder die Neuwahl des Ministerpräsidenten oder des Parlamentspräsidenten sowie seines Stellvertreters ansteht (im Folgenden als Antrag bezeichnet).

    § 4 [Der Parlamentspräsident]
    (1) Leiter der Sitzungen ist der Parlamentspräsident bzw. dessen Stellvertreter.
    (2) Der Parlamentspräsident leitet Wahlen und Abstimmungen, vergibt das Rederecht, sorgt für die Ordnung und das angedachte Prozedere der Sitzung und bewahrt allgemein die Würde des Parlaments.
    (3) Der Parlamentspräsident handelt in seiner Aufgabe als dieser stets unparteiisch.
    (4) Der Parlamentspräsident ist der Geschäftsführer des Parlaments und verfügt über die entsprechenden Entscheidungsbefugnisse und ist zuständig für die Verwaltung des Parlaments.
    (5) Der Parlamentspräsident vertritt das Parlament nach außen und steht für die Wahrung der Würde dessen ein.
    (6) Der Parlamentspräsident und sein Stellvertreter wird vom Bürgerparlament mit absoluter Mehrheit auf fünf Monate gewählt. Wählbar ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Nominierungen erfolgen auf der jeweiligen Sitzung.

    § 5 [Rechte und Pflichten der Mitglieder]
    (1) Die Mitglieder des Bürgerparlaments sind bei Abstimmungen ausschließlich ihrem Gewissen unterworfen.
    (2) Die Mitglieder haben sich an die Haus- und Geschäftsordnung zu halten.
    (3) Die Mitglieder haben kein Rederecht. Sie können lediglich Geschäftsordnungsanträge stellen.

    § 6 [Abstimmung]
    (1) Über form- und fristgerecht gestellte Anträge muss im Plenum abgestimmt werden; geschäftsordnungskonforme Anträge zurückzuhalten ist nicht zulässig.
    (2) In jeder Abstimmung muss den Abgeordneten die Möglichkeit gegeben werden, für bzw. gegen einen Antrag zu stimmen oder sich alternativ zu enthalten.
    (3) Bringt eine Abstimmung nach Abs. 2 kein Ergebnis, so können die Anträge auf einer neuen Sitzung erneut eingebracht werden.
    (4) Das jeweilige Abstimmverhalten wird durch ein vollständiges Erheben vom Platze auf Frage des Parlamentspräsidenten bekundet.
    (5) Abs. 4 kommt nicht zum Tragen, wenn durch die Verfassung eine geheime Wahl vorgeschrieben ist. Dann wird geheim per Stimmkarte gewählt. (( Trotzdem durch Aufstehen, da alles andere nicht umsetzbar ist. ))
    (6) Die Mehrheitsverhältnisse, die für die Annahme eines Antrages benötigt sind, sind der Verfassung zu entnehmen. Ist dort nichts anderes aufgeführt, sind die dort benannten Verhältnisse immer auf die anwesenden Mitglieder des Parlaments anzuwenden. Des Weiteren, ist in der Verfassung nichts anderes geregelt, ist für eine erfolgreiche Abstimmung mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.

    § 7 [Ordnung und parlamentarischer Umgang]
    (1) Die Mitglieder haben stets einen sachlichen, der Würde des hohen Hauses angemessenen, parlamentarischen Umgangston zu pflegen.
    (2) Der Parlamentspräsident hat folgende Möglichkeiten, die Ordnung und den Umgang zu wahren:
    1. die Rüge, wodurch er auf unparlamentarischen Umgangston hinweisen kann; 3 Rügen sind gleichwertig mit einem Ordnungsruf.
    2. den Ordnungsruf, wodurch er auf unparlamentarischen Umgang oder besonders schwerwiegenden, unparlamentarischen Umgangston hinweisen kann. 3 Ordnungsrufe verpflichten zu einer Strafzahlung von 50.000 € an die Staatskasse; 6 Ordnungsrufe führen zu einem dauerhaften Ausschluss aus dem Bürgerparlament.
    3. den Ausschluss aus der Sitzung.
    (3) Bei Zurwehrsetzung ist die jeweilige staatliche Sicherheitsbehörde für die Umsetzung der Maßnahme zuständig.

    § 8 [Durchsetzung und Auslegung der Geschäftsordnung]
    Der Parlamentspräsident legt die Geschäftsordnung aus und setzt diese durch. Anfechtungen seiner Umsetzung sind nur durch eine Klage vor dem Verfassungsgericht zu erwirken.
  • ** Zum Abend hin wird das Protokoll der 1. Sitzung des Bürgerparlaments ausgestrahlt. **

    Bürgerparlament
    Protokoll zur 1. Sitzung
    Los Santos, 01.09.2019

    Tagesordnungspunkt 1:

    (Abstimmung über die Geschäftsordnung des Bürgerparlaments)

    Die Geschäftsordnung des Bürgerparlaments wurde mit einer Mehrheit der Stimmen angenommen und ist ab sofort für jede Sitzung gültig.

    Tagesordnungspunkt 2:

    (Wahl des Parlamentspräsidenten)

    Jarrod Shumaker wurde mit einer Mehrheit zum Parlamentspräsidenten gewählt.

    Tagesordnungspunkt 3:

    (Wahl des Parlamentsvizepräsidenten)

    Die Wahl wurde vertagt, da es keine Personalvorschläge gab.







    2016-2020 ✞

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