Angepinnt Special Weapons and Tactics | Dienstanweisungen

  • Office of Operations - Special Weapons And Tactics Team

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  • Special Weapons and Tactics | Dienstanweisungen


    Dienstanweisungen | Special Weapons and Tactics


    1. Allgemeines
    1.1 - Jedes Mitglied hat sich zu jeder Zeit an die Dienstanweisungen des SAPDs zu halten.
    1.2 - Jedes Mitglied hat auf Einsätze mit Code 11 unter Berücksichtigung der Umstände zu reagieren.
    1.3 - Jedes Mitglied, dass die Ausbildung zum Special Weapons Officer nicht vollständig abgeschlossen hat, darf keinen SWAT-Einsatz leiten.
    1.4 - Jegliche Art von Dokumentation, seien es Berichte oder Taktiken sind streng geheim und werden aufgrund dessen ausschließlich vom Command des Office of Special Operations herausgegeben.

    2. Verhalten im Dienst
    2.1 - Im aktiven Einsatz als auch außerhalb des aktiven Einsatzes muss sich jedes Mitglied an die taktischen, gelernten Vorgehensweisen halten.
    2.2 - Im Anschluss an einen Einsatz muss ein Einsatzbericht angefertigt werden.

    3. Ausrüstung und Fuhrpark
    3.1 - In SWAT-Einsätzen darf die folgende erweiterte Ausrüstung verwendet werden:
    • H&K MP5K: bis 120 Schuss
    • Assault Rifle 15: bis 200 Schuss
    • Benelli M4 Shotgun: bis 25 Schuss
    • Remington 700, Scharfschützengewehr: bis 10 Patronen
    • Rauch- oder Blendgranaten: bis 3 Stück
    3.2 - Die erweiterte Ausrüstung und Fahrzeuge dürfen nur in SWAT-Einsätzen und nicht im Streifendienst mitgeführt werden.
    3.3 - Das Scharfschützengewehr darf nur nach der entsprechender Fortbildung geführt und verwendet werden.
    3.4 - Der Einsatz von Scharfschützengewehren muss vom Einsatzleiter genehmigt werden.

    4. Gefahrentransporte
    4.1 - Transporte von Waffen und Ausrüstung werden jeden Mittwoch, Freitag und Sonntag durchgeführt.
    4.2 - Für die Durchführung des Transports werden mindestens vier Polizeibeamte, davon zwei Mitglieder der Metropolitan Division eingesetzt. Ausnahmen werden durch den Platoon Commander (A, D und C) oder durch das Office Command entschieden.
    4.3 - Bei einem Angriff auf den Gefahrentransport ist unverzüglich ein Code 99 auszurufen. Die Gefahr ist nach bestem Wissen und Gewissen vom Gefahrentransporter abzuwehren, sowie dafür zu sorgen, dass der Gefahrentransporter gefahrlos am Ziel oder am nächsten Sicherungspunkt ankommt.
    4.4 - Nach einem Gefahrentransport muss ein Einsatzbericht angefertigt werden.
    4.5 - Für Gefahrentransporte, insbesondere die Durchführung, ist der Platoon Commander (A) zuständig. Er ist dem Office Command in der Meldepflicht, sobald ein Gefahrentransport abgeschlossen ist oder nicht abgeschlossen worden ist.

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