[Pressemitteilung #132 - 24.05.2020] Einladung zur 5. Sitzung des Bürgerparlaments

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  • [Pressemitteilung #132 - 24.05.2020] Einladung zur 5. Sitzung des Bürgerparlaments





    ** Ausgestrahlt und publiziert wird diese Pressemitteilung über die der Staatsregierung möglichen Mittel, wie beispielsweise Fernsehen, Internetpräsenzen und Anschläge an offiziellen, staatlichen Gebäuden wie der Stadthalle.
    Jeder Bürger wird am Sonntag, den 24.05.2020 per Brief über die Sitzung informiert. **


    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

    hiermit lade ich Sie zur 5. Sitzung des legislativen Bürgerparlaments am

    Mittwoch, 27.05.2020
    um 20:30 Uhr
    in den Plenarsaal in der Stadthalle ein.


    Die vorläufige Tagesordnung lautet wie folgt:
    Wahl des stellvertretenden Parlamentspräsidenten
    Abstimmung zur Verabschiedung des 1. Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetz (1. PolGÄndG)
    Abstimmung zur Verabschiedung des 1. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (1. StBGÄndG)
    Abstimmung zur Verabschiedung des 1. Gesetzes zur Änderung des Gewerbegesetz (1. GewGÄndG)
    Abstimmung zur Verabschiedung des 1. Gesetzes zur des Ordnungsbehördengesetz (1. OBGÄndG)

    Ich freue mich auf Ihre Teilnahme!


    Mit freundlichen Grüßen
    Charles Foster
    PARLAMENTSPRÄSIDENT


    Anhang

    1. Gesetz zur Verabschiedung des Polizeigesetz (1. PolGÄndG)
    Das Polizeigesetz der demokratischen Republik San Andreas wird wie folgt geändert:

    • Der Absatz 3 „Das Gesetz ist auf die Aufgaben des San Andreas Police Departments und dem Department of Corrections and Justice übertragbar. Diese Behörden unterliegen dem Polizeigesetz.
      “ wird wie folgt geändert:
      - „Das Gesetz ist auf die Aufgaben des San Andreas Police Departments, des Secret Service Bureaus und dem Department of Corrections and Justice übertragbar. Diese Behörden unterliegen dem Polizeigesetz.“. Rechtsfolge unverändert.


    1. Gesetz zur Verabschiedung des Ordnungswidrigkeitenverzeichnisses (OWiVerzÄndG)
    Das Strafgesetzbuch in der Fassung vom 6. April 2019 wird wie folgt geändert:
    1. Erneuerung §90 des Strafgesetzbuches
    Änderung

    (1) Mit Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Stunden wird bestraft, wer
    1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
    3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
    4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
    (3) Mit Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Stunden wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,

    1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
    2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
    (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
    (5) Beamte staatlicher Behörden und Mitarbeiter von Organisationen mit entsprechenden Sondergenehmigungen des Innenministeriums sind von Absatz 1 bis 2 ausgenommen.


    1. Gesetz zur Verabschiedung des Gewerbegesetze (1. GewGVerzÄndG)
    Das Gewerbegesetz in der Fassung vom 01. August 2018 wird wie folgt geändert:

    1. §4 Meldepflicht: " Jeder eingetragener Unternehmer hat die Pflicht auf Antrage der Regierung und dessen Organe alle Unternehmensdaten innerhalb von drei (3) Werktagen herauszugeben." wird wie folgt geändert:
      - §4 – Meldepflicht
      (1)Jeder eingetragene Unternehmer hat die Pflicht auf Antrag der Regierung sowie den Ordnungsbehörden gemäß §1 Absatz. 1 OBG und Polizeibehörden gemäß §1.3 PolG alle Unternehmensdaten innerhalb von drei (3) Werktagen herauszugeben.
      (2)Unternehmen welche im Besitz einer Abschlepplizenz sind, müssen über eine gültige Eintragung bei der dafür Zuständigen Ordnungsbehörde gemäß §1 Absatz 1 OBG verfügen um im Staate San Andreas als Abschleppfirma fungieren zu dürfen.
      Diese Eintragung muss über die folgenden Daten verfügen.
      a. Vollständige Adresse des Firmensitzes
      b. Vollständige Adresse des ggf. firmeneigenen Abschlepphofes
      c. Kontaktdaten des Geschäftsführers
      d. Auflistung der zum Abschleppen autorisierten Angestellten". Rechtsfolge bleibt bestehen.
    2. §5 Dokumentierungspflicht: "
      (1) In einem Unternehmen muss aktiv Buch geführt werden. Es muss jeder Euro an Ein- und Ausgaben des Unternehmens genau protokolliert werden, höchstens einen Werktag nach Wechseln der Vermögenslage und nach dem Austausch von Wertgegenständen oder der gleichen, wobei Geld ebenfalls einen Wertgegenstand darstellt. In den Aufzeichnungen muss ebenfalls zu jeder Zeit eine Bilanz aller Ein- und Ausgaben vorhanden sein.
      (2) Ebenfalls muss über das Personal und den Personalstand Buch geführt werden, ein Eintrag muss dabei spätestens einen Werktag nach der tatsächlichen Veränderung geschehen.
      (3) Die Dokumentierung der Finanzen muss in Form einer logisch aufgebauten Tabelle erfolgen, es muss ersichtlich sein, wo etwas ausgegeben oder eingenommen wurde. Es muss ebenfalls ersichtlich sein, zu welchem Zweck die finanziellen Mittel flossen.
      (4) Für jeden Fluss von finanziellen Mitteln ist es nötig Belege vorzulegen, zum Beispiel in Form von Rechnungen oder der gleichen. Es dürfen keine finanziellen Mittel ins nichts führen." wird wie folgt geändert:

      - "(5)Unternehmen, welche im Besitz einer Abschlepplizenz sind, müssen die abgeschleppten Fahrzeug nach den durch die zuständige Ordnungsbehörde vorgegebenen Vorschriften dokumentiert werden. - Diese Dokumentation erfolgt ein einem zentralisierten System bei der zuständigen Ordnungsbehörde. (oder...) Diese Dokumentation erfolgt einem dezentralisierten System bei der jeweiligen Abschleppfirma"
    3. §14 Eingliedern:
      - "(1)Die Regierung wird ermächtigt den Umfang der zu übermittelnden Daten (§5) per Verordnungen zu regeln. Diese Verordnungen können die Vorgaben dieses Gesetzes ersetzen."
    1. Abstimmung zur Verabschiedung des 4. Gesetzt zur des Ordnungsbehördengesetz (1. OBGÄndG)
    Das Ordnungsbehördengesetz ist seit dem 24. Juli 2018 in der Fassung wird wie folgt geändert:

    -" Teil I - Aufgaben und Organisation der Ordnungsbehörden

    §1 Definition und Aufgaben der Ordnungsbehörden
    (1)Die Ordnungsbehörde der Republik San Andreas ist das Public Order Department.
    (2)Die Ordnungsbehörden der Republik San Andreas haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie für die öffentliche Ordnung abzuwenden
    (3)Die Ordnungsbehörden der Republik San Andreas fungieren als Aufsichtsbehörde für die Firmen im Staate San Andreas
    (4)Die Ordnungsbehörden der Republik San Andreas nehmen ebenfalls Aufgaben wahr, insofern sie durch ein Gesetz oder eine Verordnung dazu befugt sind.

    §2 Zuständigkeiten
    (1)Die Ordnungsbehörden sind direkt für die Aufsicht und Kontrolle der in der Republik San Andreas agierenden Unternehmen zuständig und fungieren als Aufsichtsbehörde.
    (2)Die Ordnungsbehörden sind insbesondere für die Kontrolle der in der Republik San Andreas agierenden Unternehmen, welche in Besitz einer Abschlepplizenz sind, zuständig und fungieren als Aufsichtsbehörde.
    (3)Die Ordnungsbehörden kontrollieren die Verkehrsmittel in der Republik San Andreas und ahnden Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung.
    (4)Zusätzliche Zuständigkeiten können durch Gesetze und Verordnungen entstehen, insofern die Ordnungsbehörden dazu befugt werden.

    §3 Aufsichtsbehörden
    (1)Die Aufsicht über die Ordnungsbehörden obliegt dem Innenministerium der Republik San Andreas.
    (2)Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Ordnungsbehörden unterrichten.

    §4 Ausweisungspflicht
    (1)Beamte und Angestellte der Ordnungsbehörden müssen jederzeit in der Lage sein sich gegenüber anderen Behörden sowie den Bürgern mit einem Dienstausweis auszuweisen.

    Teil II – Befugnisse der Ordnungsbehörden
    §5 Maßnahmen
    (1)Die Ordnungsbehörden werden dazu ermächtigt Maßnahmen zu treffen um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
    (2)Die Ordnungsbehörden werden dazu ermächtigt Bußgelder im Rahmen des Bußgeldkataloges zu verhängen.
    (3)Die Ordnungsbehörden werden dazu ermächtigt Fahrzeuge welchen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen abzuschleppen.
    (4)Die Ordnungsbehörden werden zur Kontrolle des Verkehrs dazu ermächtigt Kontrollgeräte zur Geschwindigkeitsüberprüfung aufzustellen und zu verwenden.
    (5)Die Maßnahmen müssen in geeignetem Verhältnis zum gegebenen Sachverhalt stehen.

    §6 Auskunftsersuchen
    (1)Die Ordnungsbehörden werden in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für die in der Republik San Andreas fungierenden Unternehmen ermächtigt, die Stammdaten von in der Republik San Andreas ansässigen Unternehmen anzufordern. Diese Stammdaten beziehen sich auf die zur Anmeldung eines Unternehmens benötigten Daten.
    (2)Die Ordnungsbehörden werden in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde für die in der Republik San Andreas fungierenden Unternehmen ermächtigt, alle Unternehmensdaten gemäß §5 - GewG in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten anzufordern. Von diesen regelmäßigen Abständen kann im Falle eines begründeten Verdachtes einer Straftat oder eines Verstoßes gegen das GewG abgesehen werden.

    §7 Verwahrung beschlagnahmter Fahrzeuge
    (1)Die Ordnungsbehörden werden dazu ermächtigt Fahrzeuge, welche durch eine Polizeibehörde beschlagnahmt wurden zu verwahren.
    (2)Im Falle der Anordnung einer Beschlagnahmung durch die Polizeibehörden, werden die Ordnungsbehörden dazu ermächtigt diese Anordnung zu vollstrecken.
    (3)Die Dauer der Beschlagnahmung wird durch die Polizeibehörden festgelegt.
    (4)Die erneute Herausgabe der beschlagnahmten Fahrzeugen darf nur in Absprache mit den zuständigen Polizeibehörden oder durch ein Gerichtsurteil durchgeführt werden.


    §8 Einsatz von Body- und Dashcams
    (1)Die Ordnungsbehörden sind dazu befugt, anlasslos und permanent Video- und Tonaufzeichnungen über am Körper getragene Bodycams sowie fahrzeugsgebundene Dashcams durchzuführen.

    Teil III - Sonstiges

    §9 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    (1)Die Regierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnungen die Zuständigkeiten (§ 2) sowie den Umfang und Zeitabstand der Daten (§ 6) zu regeln. Diese Rechtsverordnungen können die Vorgaben des Ordnungsbehördengesetzes ersetzen." Rechtsfolge unverändert.

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  • **Leopold gibt die Nachricht an seine Parteimitglieder weiter (( @derrobin154, @Colore @Adellyna @Nikolaj_Petrow @LeXmork @Twonky und Parteifreund @Deskgra))

    Mit freundlichen Grüßen,
    Jeff


    "Warum ist die Banane krumm?" - Spaex
    "Weil sie von der Sonne ist" - Destro 25.02.2018
    "Richtig angehoben!" - Destro 23.05.2020
    "Ich warte bis ich losgekegen kann" - Wulgra 23-05.2020


    I pledge allegiance to the flag of the United States of America and to the republic for which it stands:
    one Nation under God, indivisable, with liberty and justice for all.


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