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Staatsregierung San Andreas | |
Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz
Commerce 13 10934 Los Santos, San Andreas |
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Allgemeinverfügung
zum Mitführverbot von Schusswaffen, Tasern
Schreckschusswaffen, Hieb-, Stich-, Stoßwaffen,
und Messern aller Art im Bezirk Idlewood
und auf dem Gelände der Stadthalle in Los Santos
vom 24. September 2019
Es ergeht folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung gilt vom 25. September 2019 bis auf Weiteres.
- Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst in dem oben genannten Zeitraum den kompletten Bezirk Idlewood in Los Santos und das Gelände der Stadthalle in Los Santos sowie das Gebäude der Stadthalle an sich.
- Während des Geltungszeitraumes (Nr. 1) und im vorgenannten Geltungsbereich (Nr. 2) ist es untersagt, jegliche Waffen (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 WaffG) mitzuführen. Dies gilt insbesondere für Besitzer des Waffenscheins der Klasse 3 (§ 4 Abs. 5 WaffG), die ebenso nicht berechtigt sind, eine Pistole in einem Holster mitzuführen. Ein Mitführen einer Waffe liegt vor, wenn diese mit der Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs beispielsweise am Körper oder in der am Körper getragenen Kleidung oder einer Tasche aufbewahrt wird.
- Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die sich im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung aufhalten bzw. diesen betreten. Vom Mitführverbot gemäß Nr. 3 ausgenommen sind Personen, die Waffen unter Glaubhaftmachung einer Berechtigung hierzu mitführen. Hierunter fallen insbesondere: Mitglieder der Regierung des Staates San Andreas, Beamte des San Andreas Police Departments, des Departments of Corrections and Justice, des Departments of Public Order and Safety, des San Andreas Rescue Centers und Mitarbeiter freiwilliger Rettungsdienste und Feuerwehren. Weiteren Schutzbedürfnissen wird im Einzelfall Rechnung getragen.
- Die Einhaltung dieser Allgemeinverfügung wird durch Polizeivollzugsbeamte des San Andreas Police Departments nach pflichtgemäßer Ermessensausübung überwacht.
- Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist hiermit gem. der polizeilichen Generalklausel (§ 1 i.V.m. § 2 PolG) angeordnet.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Straftatbestand des illegalen Waffenbesitzes gem. § 55 StGB erfüllt. Somit darf außerdem die mitgeführte Waffe beschlagnahmt und der Waffenschein entzogen werden.
- Weitere polizeirechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Im Auftrag
Professor Dr. Anniston Kae, LL.M.
- Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz -
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